- Title: Verfassungsgericht - Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig
- Date: 26th March 2025
- Summary: REUTERS, KARLSRUHE, 26.03.2025 PRESSETSTATEMENT IM GEBÄUDE DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS BESCHWERDEFÜHRER FLORIAN TONCAR (FDP) IM GESPRÄCH MEDIEN O-TON BESCHWERDEFÜHRER FLORIAN TONCAR (FDP) ("Und insofern glaube ich, jetzt liegt der Ball vor allem im Feld der Politik, im Feld der künftigen Koalition. Jeder, der das Urteil heute liest, sieht das zumindest in den nächsten Ja
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- Keywords: bundesverfassungsgericht soli solidaritätszuschlag
- Location: Karlsruhe
- City: Karlsruhe
- Country: Germany
- Topics: Europe,Government/Politics
- Reuters ID: LVA001175126032025RP1
- Aspect Ratio: 16:9
- Story Text:Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch die Klagen sechs ehemaliger FDP-Bundestagsabgeordneter zurück. "Der Bund verzeichnet weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten, zusätzlichen Finanzierungsbedarf", sagte Richterin Christine Langenfeld bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Die als Soli bekannte Ergänzungsabgabe war bei der Einführung Anfang der 90er Jahre mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet worden. Die Kläger hatten argumentiert, mit dem Auslaufen des Solidarpakts II 2019 sei die Abgabe verfassungswidrig geworden.
Politiker von CDU und CSU, aber auch Vertreter der Wirtschaft hielten am Mittwoch an ihrer Forderung nach einer Abschaffung des Soli fest, der 2024 gut 12,6 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt spülte. Dies dürfte auch die Verhandlungen von Union und SPD zur Bildung einer Bundesregierung beeinflussen. Ein neues Milliardenloch im Etat ist damit zwar vorerst abgewendet. Die Union forderte im Wahlkampf aber die Soli-Abschaffung als Teil einer Steuersenkung. Die SPD will für Spitzeneinkommen und die Wirtschaft daran festhalten. Michael Schrodi, Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion sagte, das Erhalten des Solidaritätszuschlags sei ein "gutes Signal" man würde als Gesetzgeber aber an einer Zurückführung arbeiten wenn es keine Mehrbedarfe im Haushalt mehr gebe die durch den Zuschlag zu decken seien.
"Das Urteil ist ein herber Rückschlag für die Unternehmen", erklärte der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Jetzt sei die Politik am Zug. Die Abschaffung des Soli gehöre in den Koalitionsvertrag.
Dem Gericht zufolge ist die Erhebung des Soli auch seit 2020 und in veränderter Form ab 2021 verfassungsgemäß. Der Zuschlag wird auf die Einkommen-, Kapitalertrag- und die Körperschaftsteuer fällig. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger.
Für etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen ist die Abgabe durch Freigrenzen entfallen. Singles zahlen die Abgabe derzeit ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.484 Euro. Für Paare ist der Betrag doppelt so hoch. Die zusätzliche Steuerlast trifft auch die Wirtschaft. Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass sie knapp 60 Prozent der Einnahmen aus dem Soli aufbringt.
Langenfeld verwies darauf, dass eine Ergänzungsabgabe einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben voraussetze. "Der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes war bei Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 noch nicht in evidenter Weise entfallen", sagte die Richterin, die die erkrankte Vizepräsidentin und Vorsitzende des Zweiten Senats, Doris König, bei der Verkündung vertrat.
Das Gericht prüfe lediglich, ob die Aufgabe, auf die die Einführung des Solidaritätszuschlags gestützt worden sei, im Jahr 2020 oder danach offensichtlich in keiner Weise mehr einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes begründe, sagte Langenfeld: "Dies ist jedenfalls derzeit noch nicht der Fall."
Das Auslaufen des Solidarpakts II 2019 wertete das Gericht als unerheblich. Dies bedeute nicht, dass der Bund nicht auch danach wiedervereinigungsbedingte Bedarfe der neuen Länder im gesamtstaatlichen Interesse finanziell auszugleichen habe.
Auch einen Gleichheitsverstoß durch die unterschiedliche Steuerpflicht für Besserverdiener konnte das Gericht nicht erkennen. Ebenso wenig beanstandete das Gericht, dass die Freigrenzen nur bei der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer den Großteil der Steuerpflichtigen von der Abgabe befreien. Beim Kapitalertragsteuerabzug und bei der Körperschaftsteuer gelten keinerlei Freigrenzen.
(Produktion: Andreas Bürger, Tilman Blasshofer, Susanne Neumayer-Remter, Laura Urraca-Makuch) - Copyright Holder: REUTERS
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